Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat darauf hinge-wiesen, dass mit Gutscheinen, die vor dem 1. Januar 2019 ausgegeben wurden, umsatzsteuerlich wie folgt zu verfahren ist:
Wenn Gutscheine ausgegeben wurden, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen be-rechtigen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z. B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des Gut-scheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzah-lung liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.
Wenn hingegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt wurden, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbe-
steuerung. Bei Ausführung der Leistung unterliegt der ggf. noch zu zahlende Differenzbetrag der Umsatz-steuer. Hierfür folgende Beispiele: Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuf-fet aus, ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorfüh-rungen, ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnenbank aus.
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