Kategorie: KÖRPERSCHAFTSTEUER

06.05.2020 15:18 Alter: 5 yrs
Kategorie: Einkommensteuer

Doppelte Haushaltsführung von Ledigen bei Be-teiligung an den Kosten eines Mehrgeneratio-nenhaushaltes


Nach der seit 2014 geltenden Neuregelung im Reise-kostenrecht erfordert eine Wohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte, dass der Steuer-pflichtige sich finanziell an den "Kosten der Lebens-führung" beteiligt. Diese Neuregelung - eine Geset-zesverschärfung - richtet sich vor allem gegen die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushalts-führung in Fällen, in denen ledige Arbeitnehmer au-ßerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte mietfrei eine Wohnung oder ein Zimmer im Haus der Eltern bewohnen (sog. Mehrgenerationenhaushalte).
Im Streitfall bewohnte ein lediger Elektroingenieur (Kläger) ohne Mietvertrag in seinem Elternhaus zu-sammen mit seinem Bruder eine nicht abgeschlossene Wohnung im Obergeschoss, während die Eltern im Erdgeschoss lebten. Der Kläger beteiligte sich nicht an den laufenden Haus- und Nebenkosten, überwies aber im Dezember des Streitjahres rund 1.200 Euro als monatliche Kostenbeteiligung für Januar bis Dezem-ber sowie einen Betrag von 550 Euro (Beteiligung an der Fenstererneuerung im Elternhaus). Anhand von Kreditkartenabrechnungen konnte er nachweisen, dass er für Lebensmitteleinkäufe am Heimatort 1.410 Euro ausgegeben hatte. Am Arbeitsort bewohnte er eine gemietete Zweitwohnung (Zwei-Zimmer-Wohnung). Das Finanzamt lehnte den Abzug der Auf-wendungen für eine doppelte Haushaltführung ab, da eine erforder-liche Beteiligung an den laufenden Haus- und Wohnungskosten nicht rückwirkend her-beigeführt werden könne.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat als erstes Fi-nanzgericht zu der genannten Neuregelung Stellung genommen und gab der Klage statt. Auch einmalige, unregelmäßige oder außergewöhnliche Kostenbeiträ-ge seien anzurechnen. Auf den Zahlungszeitpunkt - Anfang, Mitte oder Ende des jeweiligen Jahres - kom-me es nicht an. Das beklagte Finanzamt hat mittler-weile Revision eingelegt.


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