Die Klägerin erstellte neben ihrer nichtselbständigen Tätigkeit Skripte, welche als Unterrichtsgrundlagen genutzt werden konnten. Die Bereitstellung der Skripte erfolgte dabei ausschließlich auf elektronischem Wege über die von der Klägerin betriebene Homepage. Sie wies in den Rechnungen den ermäßigten Steuersatz von 7 % aus. Ein Betriebsprüfer stellte fest, dass die Klägerin auf elektronischem Wege Leistungen erbringe, die nicht dem ermäßigten, sondern dem Regelsteuersatz von 19 % unterlägen.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Die Umsätze stellen im Inland steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen dar, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen. Zwar können nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) die ermäßigten Steuersätze auf die Lieferung von Büchern auf jeglichen physischen Trägern, einschließlich des Verleihs durch Büchereien sowie Lieferung von Broschüren, Prospekte und ähnliche Drucksachen angewandt werden. Jedoch habe die Klägerin keine Lieferungen der von ihr erstellten Materialien auf physischen Trägern erbracht, sondern diese ihren Nutzern auf elektronischem Weg als sonstige Leistungen zum Abruf und Download zur Verfügung gestellt.
Das Kabinett hat eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Verlängerung von...
Wenn ein Grundstückseigentümer mit einem Kaufinteressenten eine Reservierungsgebühr vereinbart,...
Kosten für die Fällung eines morschen, nicht mehr standsicheren Baumes fallen unter die...