Geklagt hatte ein als gemeinnützig anerkannter Ver-ein. Er verfolgte satzungsgemäß den Zweck, Jugend-lichen Bildung und Kulturgut sowie u. a. auch gesell-schaftliche Normen und Werte zu vermitteln. Der Verein brachte Jugendliche in Familien und in von ihm unterhaltenen und betreuten Wohngruppen unter. Die in den Wohngruppen lebenden Jugendlichen leis-teten in der vom Kläger betriebenen Kfz-Werkstatt ihre Praktika ab und führten dabei unter Aufsicht von Kfz-Meistern u. a. Reparaturarbeiten an Kfz aus. Die Leistungen der Kfz-Werkstatt umfassten neben dem im Rahmen der Reparaturen in Rechnung gestellten Arbeitslohn vor allem die Weiterberechnung der Er-satzteile. Auf die Umsätze wandte der Kläger den er-mäßigten
Steuersatz an.
Das Finanzgericht Münster hielt dies nicht für recht-mäßig. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbe-triebs ausgeführt werden, gelte der ermäßigte Steuer-satz nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Aus-führung von Umsätzen diene, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterlie-genden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Der Kläger habe jedoch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Er erbrachte Kfz-Reparaturen gegen Entgelt. Der Kläger trete mit seinen Leistungen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern, die vergleich-bare Leistungen ohne Anspruch auf Ermäßigung am Markt anbieten. Er müsse daher den vollen Umsatz-steuersatz anwenden.
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