Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Familienkasse zu Recht von der Klägerin an deren Tochter ausgezahltes Kindergeld für den Zeitraum Januar 2012 bis März 2017 zurückfordern konnte.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass im Streitfall die Familienkasse gegenüber der Mutter einen Rückzahlungsanspruch nach der Abgabenordnung hat. Das Kindergeld sei für den Streitzeitraum ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Vorliegend sei die Mutter die Leistungsempfängerin des ohne Rechtsgrund gezahlten Kindergeldes. Zwar habe sie für den Streitzeitraum einen Anspruch auf Kindergeld für ihre Tochter gehabt, jedoch sei der Anspruch im Zeitpunkt der Zahlung bereits durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die das Jobcenter nach dem SGB II an die Tochter der Klägerin erbracht hatte, erfüllt worden und damit erloschen.