Rentenversicherungsträger dürfen keine Angaben im Rentenbescheid weglassen, die für die Prüfung der Berechnung unerlässlich sind. Werden entscheidende Angaben erst in einem Widerspruchsverfahren nachgeliefert, muss der Rentenversicherungsträger die Kosten für einen Widerspruch erstatten. So entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.