Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass sich ein WEG-Verwalter nicht unter Hinweis auf die Corona-Pandemie weigern kann, eine Eigentümerversammlung durchzuführen.
Im Streitfall hatte sich der Verwalter geweigert, die jährliche Versammlung einzuberufen und durchzuführen. Dieser Grundsatz gelte nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt auch während der Pandemie weiter, da die Versammlung der zentrale Ort für die Entscheidungen der Eigentümer sei. Dabei sei nicht relevant, ob ein höherer Aufwand betrieben werden müsse, um die geltenden Hygienevorschriften einzuhalten. Solange dieser Aufwand noch vertretbar sei und öffentlichrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, müsse die Versammlung stattfinden.