Das Bundesfinanzministerium hat am 16.03.2021 ein Schreiben zur ertragsteuerlichen Erfassung der Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen veröffentlicht. Zinsen auf Steuernachforderungen können ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Demgegenüber führen Zinsen auf Steuererstattungen beim Gläubiger zu Einkünften aus Kapitalvermögen oder zu Einkünften anderer Art. Das neue Schreiben sieht nun vor, dass - zur Vermeidung unbilliger Härten - auf Antrag Erstattungszinsen durch Verzinsung von
Steuernachforderungen und Steuererstattungen nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, soweit ihnen nicht abziehbare Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, die auf ein und demselben Ereignis beruhen. Dabei sind Erstattungszinsen und die diesen gegenüberstehenden Nachzahlungszinsen auf den Betrag der jeweils tatsächlich festgelegten Zinsen begrenzt.