Eine Steuerpflichtige hatte für die Teilnahme an drei klinischen Studien (eine Creme und zwei Medikamente) Vergütungen i. H. v. insgesamt 7.275 Euro zuzüglich Fahrtkostenpauschalen erhalten. Für den Fall studienbedingter Verletzungen wurde zugunsten der Probanden eine Probandenversicherung abgeschlossen. In einer Kontrollmitteilung erlangte das beklagte Finanzamt Kenntnis von den Vergütungen und unterwarf diese Einnahmen als Sonstige Einkünfte aus Leistungen der Besteuerung. Die Klägerin war der Ansicht, dass es sich um nicht steuerbares Schmerzensgeld für gesundheitliche Beeinträchtigungen handelt.
Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Tätigkeit als Probandin für medizinische Wirkstoffe eine steuerbare Tätigkeit in Form sonstiger Leistungen dar. Eine „Leistung“ in diesem Sinne sei jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein könne. Erfolg oder Misserfolg der Studie, das vorzeitige Abbrechen der Studie seien demnach unerheblich für die Besteuerung des Honorars. Auch Dauer und Häufigkeit der Leistungen seien ohne Bedeutung. Zu beachten sei dabei, dass solche Einkünfte nur dann nicht einkommensteuerpflichtig seien, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben (Freigrenze).