Der Kläger arbeitete bei einem großen SB Warenhaus als Geschäftsleiter in einer führenden Position. Die berufliche Betätigung erfordert ein hohes Maß an Flexibilität, sodass er keine festen Arbeitszeiten mit einem regulären „Acht-Stunden-Arbeitstag” hat. Seit 2007 konnte der Kläger krankheitsbedingt nicht mehr selbst Auto fahren. Er hat einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 60 ohne besondere Merkmale. Da die öffentliche Verkehrsanbindung zeitlich nicht hinreichend flexibel und zu langwierig war, nahm der Kläger in der Regel ein Taxi. Hierzu vereinbarte er Sonderkonditionen mit dem Taxiunternehmer.
Das Thüringer Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die Taxikosten als Werbungskosten aus nicht-selbständiger Arbeit steuermindernd zu berücksichti-gen seien, da Taxis „öffentliche Verkehrsmittel” darstellen. Soweit die Regelung im Einkommensteuergesetz lediglich von „öffentlichen Verkehrsmitteln” spreche, seien dies zunächst nur solche, die der Allge-meinheit („Öffentlichkeit”) zur Verfügung stehen, wie z. B. Bahn, Bus, Schiff, Fähre und Flugzeug. Da auch Taxis insoweit allgemein zugänglich seien und das Gesetz nicht „öffentliche Verkehrsmittel im Linienver-kehr” bzw. „regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel” voraussetze, spreche der Wortlaut nicht zwingend dagegen, Taxifahrten unter die gesetzliche Privilegierung zu fassen. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.