Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich erneut in einem gemeinsamen Schreiben zur steuerli-chen Behandlung von Fahrrädern geäußert, die Ar-beitnehmer von ihren Arbeitgebern überlassen be-kommen.
Nutzt ein Arbeitnehmer ein Dienstfahrrad auch privat, muss der daraus entstandene geldwerte Vorteil ver-steuert werden. Regelmäßig erfolgt die Berechnung des zu versteuernden geldwerten Vorteils mit der 1 %-Methode, d. h. der Arbeitnehmer zahlt jeden Monat auf 1 % des Anschaffungspreises Steuern.
Das neue Schreiben korrigiert nun die Bestimmung zum Anschaffungspreis. Die Berechnungsgrundlage für die Festlegung der monatlich fälligen Steuern ist grundsätzlich die auf volle 100 Euro abgerundete un-verbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Impor-teurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetrieb-nahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer. Das gilt auch dann, wenn der tatsächliche Kaufpreis niedriger war.
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das be-triebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031, wird die Bemes-sungsgrundlage halbiert. Der Arbeitnehmer versteuert demnach nicht 1 % der unverbindlichen Preisempfeh-lung, sondern nur noch 0,5 %.
Und ab 1. Januar 2020 muss nur noch 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung versteuert werden. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat, sondern nur auf den Zeitpunkt der Überlassung. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2030.
Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 für dieses Fahrrad bei der vollen Be-messungsgrundlage, also 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung.