Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat in einer Verfü-gung zur steuerlichen Behandlung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit in der Alten-/Krankenpflege Stellung genommen.
Die Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit erfüllen danach Berufsgruppen, die zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenpfleger/Krankenschwester bzw. zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpfleger berechtigt sind. Hierzu zählen auch die nach landes-rechtlichen Vorschriften staatlich anerkannten Alten-pfleger/innen. Krankenpflegehelfer und Altenpflege-helfer erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Wenn Leistungen der häuslichen Krankenpflege er-bracht werden, stellt dies die Ausübung eines Heil-hilfsberufs dar, die mit der Tätigkeit eines Kranken-gymnasten vergleichbar ist. Somit handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit.
Die Erbringung von Leistungen der häuslichen Pflege-hilfe stellt hingegen keine heilhilfsberufliche Tätigkeit dar. Somit handelt es sich ebenso um eine gewerbli-che Tätigkeit wie die Unterstützung im Alltag durch sog. Seniorenassistenzen.