Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ent-schied, dass Arbeitnehmer, die neben ihrem Angestell-tengehalt monatliche Umsatzbeteiligungen erhalten, Anspruch auf ein höheres Elterngeld haben.
Eine angestellte Zahnärztin hatte von ihrem Arbeitge-ber eine Grundvergütung von 3.500 Euro/Monat und Umsatzbeteiligungen erhalten, die zwischen rd. 140 Euro und 2.300 Euro/Monat schwankten. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie Elterngeld. Bei der Berechnung blieben die Umsatzbeteiligungen unbe-rücksichtigt. Die Behörde vertrat die Auffassung, dass dieser Teil des Einkommens steuerlich als „sonstige Bezüge“ behandelt werde und das Elterngeld damit nicht erhöhe. Als laufende Bezüge können diese auch deshalb nicht angesehen werden, da sie nur bei Über-schreitung bestimmter Mindestbeträge gezahlt wür-den.
Das Gericht gab jedoch der Klägerin Recht. Bei den Umsatzbeteiligungen handele es sich hier um laufen-den Arbeitslohn, da die Beteiligungen nach den ar-beitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt würden. Die Be-teiligung sei damit einem Lohnzahlungszeitraum zu-gehörig und müsse dem Arbeitslohn zugerechnet werden wie etwa eine Überstundenvergütung. Ent-scheidend seien auch nicht die Einzelheiten der Be-rechnung, sondern allein der Zahlungszeitraum
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