Eine Vereinbarung eines "Crowdworkers" mit dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflich-tung zur Übernahme von Aufträgen enthält, begrün-det kein Arbeitsverhältnis. Dies entschied das Landes-arbeitsgericht München.
Vor dem LAG München hatte ein Mikrojobber darauf geklagt, Angestellter der Internetfirma zu sein, die ihm die Jobs vermittelte. Der Kläger machte nach der Vermittlung durch die Plattform u. a. Fotos von Tank-stellen und Märkten, um sie zur Überprüfung der je-weiligen Warenpräsentation weiterzuleiten - und ver-diente in 20 Stunden/Woche rund 1.800 Euro monat-lich. Als die Plattform die Zusammenarbeit mit ihm beenden wollte, erhob er erfolglos Klage.