Im Streitfall wurden die Kläger zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für die verschiedenen Veranlagungszeiträume erstatteten sie Selbstanzeigen, in denen sie bisher nicht versteuerte ausländische Kapitalerträge der Klägerin nacherklärten. Sowohl die daraufhin geänderten Einkommensteuerbescheide als auch die Festsetzung der Hinterziehungszinsen für die (Jahres-)Einkommensteuer für diese Zeiträume erfolgten mit Zinsbescheid entsprechend den nacherklärten Einkünften. In diesem Zinsbescheid setzte das beklagte Finanzamt auch Hinterziehungszinsen zu hinterzogenen Einkommensteuervorauszahlungen für die im Zinsbescheid näher bezeichneten Quartale aus den VZ 2004 bis 2008, 2010 und 2012 und wegen hinterzogenen Solidaritätszuschlags zu den hinterzogenen Vorauszahlungen fest. Im Anschluss an die Selbstanzeigen ergingen keine geänderten Vorauszahlungsbescheide. Mit ihrer Revision wandten sich die Kläger gegen die festgesetzten Hinterziehungszinsen der Einkommensteuervorauszahlungen für diverse Quartale.
Die Revision sei nach Auffassung des Bundesfinanzhofs unbegründet, soweit die Kläger begehren, die im Antrag genannten Festsetzungen von Hinterziehungszinsen zu den Einkommensteuervorauszahlungen ersatzlos aufzuheben. Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen neben der Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Jahreseinkommensteuer desjenigen Veranlagungszeitraums, für den die Vorauszahlungen zu leisten gewesen wären, bewirke keine Doppelverzinsung desselben Steueranspruchs, wenn sich die den Festsetzungen zugrunde liegenden Zinsläufe nicht überschneiden.
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