Für Lieferungen und sonstige entgeltliche Leistungen eines Kleinunternehmers im Inland wird die Umsatz-steuer nicht erhoben. Im Gegenzug sind Kleinunter-nehmer auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Durch das Bürokratieentlastungsgesetz III kommt eine Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Klein-unternehmerregelung von 17.500 Euro auf 22.000 Euro.
Ab 1. Januar 2020 gilt: Von der Kleinunternehmerre-gelung profitieren im Inland ansässige Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr (d. h. 2019) 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im lau-fenden Jahr (2020) voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt.
Die Umsatzgrenzen sind als Bruttogrenzen zu verste-hen. Sie umfassen die Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer. Entsprechend dürfte der Vorjah-resnettoumsatz bei ausschließlich dem Regelsteuer-satz unterliegenden Umsätzen nicht mehr als 18.487 Euro betragen. Für die Prüfung des Umsatzes ist der Zufluss entscheidend.
Für Kleinunternehmer: Ab 1. Januar 2020 wird die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben
Kleinunternehmen können aufatmen. Der Deutsche Bundestag beschloss für sie eine spürbare Bürokratie-entlastung. Ab 1. Januar 2020 wird die umsatzsteuer-liche Istbesteuerungsgrenze von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben.
Mit dem Ersten Bürokratieentlastungsgesetz aus dem Jahr 2015 wurde die Buchführungsgrenze in der Ab-gabenordnung von 500.000 Euro auf 600.000 Euro Umsatz im Kalenderjahr angehoben. Mit der neuen gesetzlichen Anpassung wird nun auch der Gleichlauf der Umsatzgrenzen hergestellt.
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