Mit dem Dritten Bürokratieabbaugesetz hat der Gesetzgeber u. a. auch Erleichterungen für Unternehmensgründer bei der Umsatzsteuer geschaffen:
Bislang mussten Unternehmensgründer im Jahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit und im Folgejahr monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen (UStVA) auf elektronischem Weg übermitteln. Diese Regelung wird - zur Erleichterung für Unternehmensgründer - für die Jahre 2021 bis 2026 ausgesetzt.
Es gelten die allgemeinen Regelungen für die Abgabe von UStVA:
¾ d. h., grundsätzlich vierteljährliche Übermittlung von UStVA
¾ bei einer Steuerschuld für das vorangegangene Kalenderjahr von mehr als 7.500 Euro monatliche Übermittlung der UStVA,
¾ bei einer Steuerschuld im vorangegangenen Kalenderjahr von nicht mehr als 1.000 Euro gibt es die Möglichkeit der Befreiung von der Übermittlung von UStVA.
Das bedeutet im Ergebnis:
¾ Unternehmer, die ihre Tätigkeit im Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen für das Jahr 2019 und 2020 monatlich UStVA übermitteln.
¾ Unternehmer, die ihre Tätigkeit im Jahr 2020 aufnehmen, müssen für das Jahr 2020 monatlich und ab dem Jahr 2021 nach den allgemeinen Regelungen ihre UStVA übermitteln.
¾ Für Unternehmer, die ihre Tätigkeit im Jahr 2021 aufnehmen, gelten die allgemeinen Regelungen für die Übermittlung von UStVA.
Hinweis: Die zwingende monatliche Übermittlung von UStVA für Vorratsgesellschaften und Firmenmäntel zu Beginn der Tätigkeit bleibt unverändert bestehen. |
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