Ein Ehepaar wohnte in einer vom Eigentümer gemieteten Eigentumswohnung. Die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgte durch eine Hausverwalterin. Sie verlangten steuerliche Berücksichtigung diverser Handwerkerleistungen und haushaltsnaher Dienstleistungen. Dazu legten sie eine Aufstellung des Vermieters zur Abrechnung von Mietnebenkosten, eine Hausgeldabrechnung der Hausverwaltung gegenüber dem Vermieter und eine Betriebskosten-Abrechnung vor. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an.
Das Finanzgericht Niedersachsen hielt das für rechtmäßig. Eine steuerlich als Nachweis anzuerkennende Jahresabrechnung erfordere, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen gesondert aufgeführt seien. Aus der Jahresabrechnung müsse sich eindeutig ergeben, dass die dort aufgeführten Beträge berücksichtigungsfähig seien, insbesondere, wie hoch der Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten sei und ob diese unbar bezahlt wurden. Diese Anforderungen seien hier nicht erfüllt gewesen.