Wenn ein Grundstückseigentümer mit einem Kaufinteressenten eine Reservierungsgebühr vereinbart, muss diese Vereinbarung notariell beurkundet werden. Geschieht dies nicht, ist die Reservierungsvereinbarung gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch formunwirksam und es kann ein Anspruch auf Rückerstattung der Reservierungsgebühr bestehen. So entschied das Landgericht Köln.
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