Hauseigentümer trifft häufig eine Räumpflicht, die auch an die Mieter weitergegeben werden kann. Wenn ein Unternehmen mit der Schneebeseitigung beauftragt wird, können die Kosten für den Winterdienst steuermindernd geltend gemacht werden.
Die Ausgaben können in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Es dürfen 20 Prozent der Aufwendungen und maximal 4.000 Euro pro Jahr bei der Steuer abgezogen werden. Wenn der Steuerzahler beispielsweise 600 Euro für das Kehren des Gehweges vor dem Haus zahlt, lassen sich bis zu 120 Euro Steuern sparen.
Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Räumdienst eine Rechnung ausgestellt hat und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde. Mieter können die Kosten für die Schneebeseitigung der Betriebskostenabrechnung entnehmen.
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