Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen unterliegen der Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision der Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen. Sie würden eine Aufstockung der - vom Beklagten als umsatzsteuerfrei behandelten - Grundprovision für die vom Vermögensberater erzielten Gruppenumsätze darstellen. Es bestehe jeweils ein spezifischer und wesentlicher Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften, weil der Bonus bzw. die Förderprovision auf das jeweilige steuerfreie Gruppengeschäft zurückzuführen seien.
Das Kabinett hat eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Verlängerung von...
Wenn ein Grundstückseigentümer mit einem Kaufinteressenten eine Reservierungsgebühr vereinbart,...
Kosten für die Fällung eines morschen, nicht mehr standsicheren Baumes fallen unter die...