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06.05.2020 15:32 Alter: 4 yrs
Kategorie: Einkommensteuer

Allein Führungskräften vorbehaltene Betriebsveranstaltung darf nicht pauschal besteuert werden


Eine Firma veranstaltete im Oktober 2015 eine Jah-resabschlussfeier, zu der nur angestellte Führungs-kräfte eingeladen waren. Durch Speisen, Getränke, Dekoration und Unterhaltungsangebote kamen Auf-wendungen in Höhe von ca. 17.000 Euro zusammen. Dieser Betrag wurde pauschal mit 25 % nach einer Vorschrift der Pauschalierung der Lohnsteuer im be-sonderen Fall der Betriebsveranstaltung versteuert. Dem folgte das Finanzamt nicht, da die Veranstaltung nicht allen Arbeitnehmern der Firma offen gestanden habe.
Das Finanzgericht Münster hat die Klage der Firma abgewiesen, da die gesamten Aufwendungen für die als Betriebsveranstaltung anzusehende Jahresab-schlussfeier unstreitig zu Arbeitslohn der Teilnehmer führten. Die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung einer Betriebsveranstaltung setze nach der Rechtspre-chung des Bundesfinanzhofs voraus, dass die Teil-nahme allen Betriebsangehörigen offenstehe. Das Merkmal des „Offenstehens“ sei Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalbesteuerung. Es sei der Zweck der Pauschalbesteuerung, eine einfache und sachgerechte Besteuerung der Vorteile zu ermögli-chen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Gan-zen, also von Arbeitnehmern aller Lohngruppen, anfie-len.

Corona-Krise: Werbungskostenabzug für ein Arbeitszimmer?
Ob Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszim-mer geltend gemacht werden können, hängt zu-nächst davon ab, ob ein „Arbeitszimmer“ im steuer-rechtlichen Sinn zur Verfügung steht. Es muss sich um einen separaten Raum handeln. Ein Schreibtisch im Schlafzimmer oder Wohnzimmer genügt nicht. Ebenso ist ein Raum, der auch als Gästezimmer dient, kein „Arbeitszimmer“.
Wenn in Zeiten von Corona ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber empfohlen bekommen hat, in den nächsten Tagen/Wochen von Zuhause zu arbeiten, das Bürogebäude aber nach wie vor offen ist, könnte er also auch an seinen üblichen Arbeitsort gehen. Wer aber lieber im Homeoffice arbeitet, kann „keinen“ Werbungskostenabzug geltend machen, da ein anderer Arbeitsplatz vorhanden und zugänglich wäre.
Muss jedoch ein Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers in den nächsten Tagen/Wochen von Zuhause aus arbeiten, weil das Bürogebäude abge-sperrt ist und es keiner betreten darf, ist ein Wer-bungskostenabzug möglich, da kein anderer Ar-beitsplatz zugänglich ist.

Hinweis: Fragen zum Thema „Arbeitszimmer"? Wir erteilen gerne Auskunft.


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