Leistungen innerhalb eines umsatzsteuerlichen Organkreises unterliegen als sog. Innenumsätze nicht der Umsatzsteuer. Mitglieder des Organkreises können nur im Inland ansässige Unternehmer sein oder deren im Inland gelegenen Unternehmensteile. Sitzt der Leistungsempfänger im umsatzsteuerrechtlichen Ausland, wozu auch die Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven gehören, handelt es sich um Außenumsätze, die den „normalen“ umsatzsteuerlichen Regeln unterliegen.
Auch wenn das Gesetz bestimmte Leistungen, die in einem Freihafen bewirkt werden, wie Umsätze im Inland behandelt, bedeutet dies nicht, dass damit auch der Sitz des Unternehmers fiktiv in das Inland verlegt würde und es damit zu einem Innenumsatz innerhalb eines Organkreises kommen könnte.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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