Der Insolvenzverwalter erbringt gegenüber dem Schuldner eine einheitliche, umsatzsteuerpflichtige Leistung. Hat der Schuldner seine Tätigkeit bereits vor Insolvenzeröffnung eingestellt, richtet sich der Vorsteuerabzug nach der früheren Tätigkeit. Soweit der Schuldner früher steuerfreie Umsätze ausgeführt hat, ist ein Vorsteuerabzug, von Ausnahmen abgesehen, ausgeschlossen.
Der Vorsteuerabzug ist erst möglich, wenn der Insolvenzverwalter seine Leistung vollumfänglich erbracht hat. Dies ist erst mit Beendigung des Insolvenzverfahrens der Fall. Ein Abzug vor Beendigung setzt neben der Rechnung auch die Bezahlung durch die Insolvenzmasse voraus.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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