Beim Erwerb eines Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem Meistgebot. Dieses ist nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern. Die Instandhaltungsrückstellung gehört zum Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft und geht nicht auf den Erwerber über.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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