Wird innerhalb der Fünf Jahres Frist nach Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft dieses Unternehmen aufgegeben oder veräußert, unterliegt der Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer.
Dies gilt nicht nur bei der Aufgabe oder Veräußerung des gesamten Betriebs, sondern auch für einen Teilbetrieb oder einen Anteil an einer Personengesellschaft. Der Gewerbesteuer unterliegen die in diesem Zusammenhang aufgedeckten stillen Reserven, soweit sie dem Betriebsvermögen der ehemaligen Kapitalgesellschaft zuzuordnen sind.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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