Werden wesentliche Bedingungen eines Lebensversicherungsvertrags, wie beispielsweise Laufzeit, Versicherungssumme oder -prämie, vor Ablauf der Versicherungslaufzeit geändert, liegt hinsichtlich der Änderungen ein neuer Vertrag vor. Verlängert sich durch die Vertragsänderungen der Fälligkeitszeitpunkt, gilt dies auch für alle vertraglich zustehenden Zinsen. Auf den Zeitraum vor Vertragsänderung entfallende Zinsen sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs einzubeziehen.
Das bedeutet, dass Zinsen aus einer Lebensversicherung auch nach Änderung des Vertrags mit Festlegung eines späteren Fälligkeitszeitpunkts erst bei Fälligkeit beim Steuerpflichtigen zufließen und zu versteuern sind.
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