In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verwendete eine Bank in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis in Bezug auf Zahlungsverkehrskarten eine Klausel, wonach das Entgelt für eine Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte) 15 € beträgt. Dieses Entgelt sollte nur zu entrichten sein, wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat.
Nach Auffassung des Gerichts ist eine solche Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam. Die umfassend formulierte Klausel beziehe sich vom Wortlaut her auf sämtliche Fälle, in denen der Kunde bei der Bank wegen der Ausstellung einer Ersatzkarte vorstellig wird. Hiernach kann die Bank auch dann die Zahlung des Entgelts verlangen, wenn die Ausgabe einer Ersatzkarte nach Diebstahl oder Verlust der Erstkarte und deren Sperrung notwendig geworden ist. Gesetzlich ist die Bank in diesen Fällen allerdings verpflichtet, nach der Sperrung der Erstkarte und Wegfall der Sperrgründe eine neue Zahlungskarte auszustellen, ohne hierfür ein Entgelt nehmen zu dürfen.
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