Das Finanzamt vermutete bei einem Schrotthändler eine Steuerhinterziehung, weil für Wareneinkäufe Belege fehlten. Auf die Aufforderung zur Benennung der Verkäufer reagierte der Händler nicht. Das Finanzamt änderte deshalb den bestandskräftigen Steuerbescheid und versagte die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Wareneinkäufe als Betriebsausgaben.
Zu Unrecht, entschied der Bundesfinanzhof.
Ein bestandskräftiger Steuerbescheid kann nur aufgrund gesetzlicher Regelung geändert werden, z. B., wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden. Das ist der Fall, wenn die betreffenden Tatsachen bei Erlass des Steuerbescheids bereits vorhanden, aber dem zuständigen Finanzamtsmitarbeiter nicht bekannt waren, obwohl er seiner Ermittlungspflicht voll nachgekommen ist.
An diesen Voraussetzungen fehlte es im entschiedenen Fall. Zum einen fehlten Feststellungen, ob die Belege tatsächlich bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bearbeitung durch den Sachbearbeiter nicht vorhanden waren. Zum anderen hatte das Finanzamt erst nach der Veranlagung verlangt, die Verkäufer zu benennen. Es konnte sich daher nicht darauf berufen, dass ihm die Tatsachen erst nachträglich bekannt wurden.
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