Ist eine Jahressteuerschuld fast vollständig getilgt, kann ein die Abschlusszahlung übersteigender Verspätungszuschlag rechtswidrig sein.
Eine Steuerberatungsgesellschaft hatte die Umsatzsteuererklärung 2010 nach vorzeitiger Anforderung einige Tage zu spät eingereicht. Aus der Veranlagung ergab sich eine Nachzahlung von etwas über 200 €. Das Finanzamt setzte nach mehreren Bescheidänderungen endgültig einen Verspätungszuschlag von 1.500 € fest. Dagegen wandte sich die Steuerberatungsgesellschaft im Ergebnis erfolgreich.
Die Höhe eines Verspätungszuschlags ist auf 10 % der festgesetzten Steuer und 25.000 € maximal beschränkt. Bei der Festsetzung sind jedoch die individuellen Umstände zu berücksichtigen. Dabei spielt die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des Zahlungsanspruchs aus der Veranlagung und die aus der verspäteten Abgabe gezogenen Vorteile eine Rolle. Grundsätzlich ist besonders die Höhe der Abschlusszahlung ein gewichtiger Anhaltspunkt für die Bemessung eines Zuschlags. Ein die Abschlusszahlung übersteigender Verspätungszuschlag kann nur bei ganz besonderen Umständen gerechtfertigt sein.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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