Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat entschieden, dass die Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen gemäß dem sogenannten Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Das BMF äußert sich nunmehr in einer Verwaltungsanweisung zu diesem Beschluss und klärt Anwendungsfragen zum Sanierungserlass.
Demnach sind die Regelungen des BMF in den Fällen, in denen der Forderungsverzicht der Gläubiger bis zum 8. Februar 2017 (Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs) abschließend vollzogen wurde, weiterhin uneingeschränkt anzuwenden. Zudem wird erläutert, was in den Fällen des Vorliegens einer verbindlichen Auskunft oder verbindlichen Zusage gilt.
Über diese Fallkonstellationen hinaus sind Billigkeitsmaßnahmen nur noch unter Widerrufsvorbehalt vorzunehmen. Die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen aus besonderen, außerhalb des Sanierungserlasses liegenden, sachlichen oder persönlichen Gründen des Einzelfalls bleibt unberührt.
Hinweis: Eine gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen hat der Gesetzgeber bereits auf den Weg gebracht.
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