Ehepartner sind Gesamtschuldner der Einkommensteuer, wenn sie die Zusammenveranlagung gewählt haben. Durch Aufteilung wird die Gesamtschuld für Zwecke der Vollstreckung in Teilschulden aufgeteilt. Ob ein einmal gestellter Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld bis zum Eintritt der Bestandskraft des Aufteilungsbescheids wieder zurückgenommen werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Das Finanzgericht Baden Württemberg vertritt die Auffassung, dass die Vorschriften über die Aufteilung einer Gesamtschuld die Möglichkeit, den Aufteilungsantrag zurückzunehmen, nicht vorsehen. Zwar könne der Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden, u. a. auch wenn dieser eine offenbare Unrichtigkeit enthält. Die Rücknahme des Antrags auf Aufteilung sei nach Auffassung des Gerichts hiervon jedoch nicht umfasst. Vielmehr rechtfertige die unmittelbare Auswirkung auf das Steuerschuldverhältnis eine Unwiderruflichkeit und Unwiederholbarkeit des Antrags.
Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden.
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